5. Internetnutzung und Medienrecht in der Schule
Link: Fall des Monats bei lehrer-online:

  http://www.medienrechtliches.de/

  Lehrer-Online Linksammlung

"Es ist allgemein bekannt, dass im WWW auch Materialien verfügbar sind (wie alles andere über Suchmaschinen leicht auffindbar), die gegen deutsche Gesetze verstoßen oder zumindestens Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Als Verhaltensregel leitet sich hieraus sofort ab, dass WWW-Zugang nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Lehrers (eine mögliche Softwarelösung ist erfolgen kann. Zur Unterstützung sind weitere Maßnahmen technischer Natur erforderlich, um zum einen den Zugang zu bestimmten URLs zu sperren und zum anderen alle Zugriffe zur stichprobenartigen Kontrolle mitzuprotokollieren.

Die Sperrung von bestimmten URLs setzt voraus, dass alle WWW-Zugriffe über einen Proxy erfolgen, der eine Sperrung bestimmter URLs zulässt. Allgemein bekannte Server mit unerwünschten Inhalten können durch die genaue und vollständige Angabe des Servernamens gesperrt werden, ansonsten ist eine weitere Sperrung möglich durch die Angabe von Zeichenketten, bei deren Auftreten in einer URL der Zugriff verwehrt wird. Dies gilt auch für Formulare von Suchmaschinen. Damit ist schon viel erreicht, es ist aber zu beachten, dass niemals alle unerwünschten Inhalte abgeblockt werden, der Lehrer ist immer aufsichtspflichtig!"

Andreas Rittershofer ist Lehrer am Dietrich Bonhoeffer Gymnasium in Metzingen.

Datenschutzrecht in Bezug auf Schulen: http://www.lehrer-online.net/

Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten:

als PDF: http://www.lehrer-online.de/

oder bei: http://www.lehrer-online.de/


Urheberrecht in Schule und Ausbildung
Kann man Filme "einfach so" im Unterricht zeigen? Was darf man kopieren oder auf den Schulserver stellen? Was dürfen Schülerzeitungen? Philipp Otto erklärt die Besonderheiten des Urheberrechts in Schule und Ausbildung.
Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung